§ 66 GWB. Aufschiebende Wirkung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [7. November 2023] | [19. Januar 2021] | 
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| § 66. Aufschiebende Wirkung | § 66. Aufschiebende Wirkung | 
| (1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung | (1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung | 
| 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder | 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder | 
| 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird, | 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird, | 
| oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft. | oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft. | 
| (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechts- behelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. | (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechts- behelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. | 
    [19. Januar 2021–7. November 2023]
    1§ 66. Aufschiebende Wirkung. 
        
            (1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
            
        - 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder
 - 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
 
            (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechts- behelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.