§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Juli 1998] |
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§ 3. Firma der Genossenschaft | § 3 |
[1] Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. | (1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. |
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind. |
[1. Juli 1998–18. August 2006]
1§ 3.
(1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 10 Nr. 1, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.