§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
    [1. Oktober 1889–1. Januar 1974]
    1§ 3. 
        
(1) Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein und entsprechend der im § 2 vorgesehenen Art der Genossenschaft die daselbst bestimmte zusätzliche Bezeichnung enthalten.
        
            (2) [1] Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. [2] Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich unterscheiden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.