§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [1. Juli 1998] | [1. Januar 1974] | 
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| § 3 | § 3 | 
| (1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die | (1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. [2] Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. | 
| Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. | (2) [1] Die Firma muß die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. | 
| (2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind. | (3) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind. | 
    [1. Januar 1974–1. Juli 1998]
    1§ 3. 
        
            (1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. [2] Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden.
        
        
            (2) [1] Die Firma muß die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
        
        (3) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.