§ 148 GewO. Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884] | [5. August 1881] |
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§ 148 | § 148 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: | (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: |
5. wer dem § 33b oder außer den im § 149 Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den §§ 42a bis 44a zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte (§ 44a) oder seinen Wandergewerbeschein (§ 55) einem Anderen zur Benutzung überläßt; | |
6. wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wandergewerbescheins oder der im § 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht; | |
7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im § 59 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach § 59a ergangenen Untersagung zuwider betreibt; | |
7a. wer dem § 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 9, Absatz 3, § 56a oder § 56b zuwiderhandelt; | |
7b. wer den Vorschriften der §§ 56c, 60a, 60b Absatz 2 oder 60c Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt; | |
7c. wer einer ihm in Gemäßheit des § 60 Absatz 1, § 60b Absatz 1 oder des § 60d Absatz 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt; | |
7d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt; | |
7e. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in Gemäßheit des § 56d vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt[;] | |
9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt; | 9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt; |
10. wer wissentlich der Bestimmung im § 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des § 100e Nr. 2 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.1) wer außer den i[m] § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; | 10. wer wissentlich der Bestimmung im § 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des § 100e Nr. 2 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; |
2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; | 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; |
3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; | 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; |
4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die i[m] § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; | 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; |
5) wer dem § 43 zuwiderhandelt; | |
6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt; | |
7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; | |
8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; | 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; |
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. | (2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. |
[5. August 1881–1. Januar 1884]
1§ 148.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
- 39. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt;
- 410. wer wissentlich der Bestimmung im § 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des § 100e Nr. 2 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.
- 1. 1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
- 2. 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt;
- 3. 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt;
- 4. 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
- 5. 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt;
- 6. 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt;
- 7. 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt;
- 8. 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet;
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.
- 2. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.
- 3. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.
- 4. 5. August 1881: Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1881, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.