§ 148 GewO. Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1872] | [1. Oktober 1869] |
---|---|
§ 148 | § 148 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; | (1) Mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängnißstraße bis zu vier Wochen wird bestraft:1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; |
2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; | 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; |
3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; | 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; |
4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; | 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; |
5) wer dem § 43 zuwiderhandelt; | 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt; |
6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt; | 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt; |
7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; | 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; |
8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; | 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; |
9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt; | 9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt; |
10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt. | 10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt. |
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. | (2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. |
[1. Oktober 1869–1. Juli 1872]
1§ 148.
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängnißstraße bis zu vier Wochen wird bestraft:
- 1. 1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
- 2. 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt;
- 3. 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt;
- 4. 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
- 5. 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt;
- 6. 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt;
- 7. 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt;
- 8. 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet;
- 9. 9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt;
- 10. 10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt.
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.