§ 61 GewO. Örtliche Zuständigkeit

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2023]
1§ 61. Örtliche Zuständigkeit. 2[1] Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in den §§ 55c, 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 25, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
2. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 20, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. November 2022.