Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) vom 11. Dezember 2001 Paragraf 1. Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen Paragraf 2. Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung Paragraf 3. Geltungsbereich, Konkurrenzen Paragraf 4. Strafvorschriften