§ 10 JGG. Weisungen
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. Dezember 1990] | [1. Januar 1975] | 
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| § 10. Weisungen | § 10. Weisungen | 
| (1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, [welche] die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. [3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, | (1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, [welche] die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. [3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, | 
| 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, | 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, | 
| 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, | 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, | 
| 3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, | 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen, | 
| 4. Arbeitsleistungen zu erbringen, | 4. Arbeitsleistungen zu erbringen, | 
| 5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, | |
| 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, | |
| 7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), | |
| 8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder | 5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder | 
| 9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. | 6. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. | 
| (2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. | (2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. | 
    [1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
    1§ 10. Weisungen. 
        
            (1) 2[1] Weisungen sind Gebote und Verbote, [welche] die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 3[2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 4[3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
                
        - 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
 - 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
 - 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
 - 54. Arbeitsleistungen zu erbringen,
 - 65. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
 - 76. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
 
            (2) 8[1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
 - 3. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 4. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 5. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 6. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 7. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. c, Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 8. 23. Dezember 1971/25. Dezember 1971: Artt. 2 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971.