§ 10 JGG. Weisungen
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990] | [1. Januar 1975] |
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§ 10. Weisungen | § 10. Weisungen |
(1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, [welche] die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. [3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, | (1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, [welche] die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. [3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, |
1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, | 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, |
2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, | 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, |
3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, | 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen, |
4. Arbeitsleistungen zu erbringen, | 4. Arbeitsleistungen zu erbringen, |
5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, | |
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, | |
7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), | |
8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder | 5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder |
9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. | 6. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. |
(2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. | (2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. |
[1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
1§ 10. Weisungen.
(1) 2[1] Weisungen sind Gebote und Verbote, [welche] die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 3[2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 4[3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
- 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
- 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
- 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
- 54. Arbeitsleistungen zu erbringen,
- 65. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
- 76. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) 8[1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
- 3. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 4. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 7. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. c, Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 8. 23. Dezember 1971/25. Dezember 1971: Artt. 2 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971.