§ 10 JGG. Weisungen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[23. Dezember 1971/25. Dezember 1971][1. April 1970]
§ 10. Weisungen § 10. Weisungen
(1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. [3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, (1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. [3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen, 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4. einer Arbeitsauflage nachzukommen, 4. einer Arbeitsauflage nachzukommen,
5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen, 5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen,
6. keine geistigen Getränke zu genießen oder nicht zu rauchen oder 6. keine geistigen Getränke zu genießen oder nicht zu rauchen oder
7. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. 7. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. (2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
[1. April 1970–23. Dezember 1971/25. Dezember 1971]
1§ 10. Weisungen.
(1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 2[2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3[3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
  • 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
  • 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
  • 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
  • 4. einer Arbeitsauflage nachzukommen,
  • 5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen,
  • 6. keine geistigen Getränke zu genießen oder nicht zu rauchen oder
  • 7. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.