§ 10 JGG. Weisungen
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [23. Dezember 1971/25. Dezember 1971] | [1. April 1970] | 
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| § 10. Weisungen | § 10. Weisungen | 
| (1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. [3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, | (1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. [3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, | 
| 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, | 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, | 
| 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, | 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, | 
| 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen, | 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen, | 
| 4. einer Arbeitsauflage nachzukommen, | 4. einer Arbeitsauflage nachzukommen, | 
| 5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen, | 5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen, | 
| 6. keine geistigen Getränke zu genießen oder nicht zu rauchen oder | 6. keine geistigen Getränke zu genießen oder nicht zu rauchen oder | 
| 7. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. | 7. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. | 
| (2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. | (2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. | 
    [1. April 1970–23. Dezember 1971/25. Dezember 1971]
    1§ 10. Weisungen. 
        
            (1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 2[2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3[3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
                
        - 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
 - 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
 - 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
 - 4. einer Arbeitsauflage nachzukommen,
 - 5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen,
 - 6. keine geistigen Getränke zu genießen oder nicht zu rauchen oder
 - 7. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen.
 
            (2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 3. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.