§ 7 JGG. Maßregeln der Besserung und Sicherung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1985–12. Juli 2008]
1§ 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung. Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 5, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

Umfeld von § 7 JGG

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§ 7 JGG. Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 8 JGG. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe