§ 7 JGG. Maßregeln der Besserung und Sicherung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1985] | [1. Januar 1975] |
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§ 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung | § 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung |
Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches). | Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches). |
[1. Januar 1975–1. Januar 1985]
1§ 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung. Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 5, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.