§ 7 JGG. Maßregeln der Besserung und Sicherung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[23. Dezember 1971/25. Dezember 1971] | [1. Oktober 1953] |
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§ 7. Maßregeln der Sicherung und Besserung | § 7. Maßregeln der Sicherung und Besserung |
Als Maßregeln der Sicherung und Besserung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet werden (§ 42a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 des Strafgesetzbuches). | Als Maßregeln der Sicherung und Besserung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet werden (§ 42a Nr. 1 und 7 des Strafgesetzbuchs). |
[1. Oktober 1953–23. Dezember 1971/25. Dezember 1971]
1§ 7. Maßregeln der Sicherung und Besserung. Als Maßregeln der Sicherung und Besserung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet werden (§ 42a Nr. 1 und 7 des Strafgesetzbuchs).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.