§ 16 KSchG. Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[28. Juli 2001][1. April 1974]
§ 16. Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses § 16. Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
[1] Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3a genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des § [11] und des § [12 Satz] 2 bis 4 entsprechende Anwendung. [1] Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3 genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des § [11] und des § [12 Satz] 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
[1. April 1974–28. Juli 2001]
1§ 16. 2Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses. 3[1] Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3 genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des § [11] und des § [12 Satz] 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
2. 1. April 1974: §§ 114 Nr. V Buchst. a, 119 S. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974.
3. 1. April 1974: §§ 114 Nr. V Buchst. b, 119 S. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974.

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