§ 16 KSchG. Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[19. Januar 1972][1. September 1969]
§ 16. Neues Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses § 16. Neues Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
[1] Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des § [11] und des § [12 Satz] 2 bis 4 entsprechende Anwendung. [1] Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds fest, so kann das Betriebsratsmitglied, falls es inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des § [11] und des § [12 Satz] 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
[1. September 1969–19. Januar 1972]
1§ 16. Neues Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses. [1] Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds fest, so kann das Betriebsratsmitglied, falls es inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des § [11] und des § [12 Satz] 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.

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