§ 19 KSchG. Zulässigkeit von Kurzarbeit

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[14. August 1951–1. September 1969]
1§ 19. Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. [1] Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 18 Abs. 1 bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 und 2. [2] Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. [3] Die Anzeigen nach § 15 sind in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu erstatten. [4] Im übrigen gilt § 18 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 14. August 1951: § 26 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 1951 (unbekannt).

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