§ 54 KWG. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
| [1. April 1970] | [1. Januar 1962] | 
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| § 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | § 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | 
| (1) Wer vorsätzlich | (1) Wer vorsätzlich | 
| 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder | 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder | 
| 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, | 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, | 
| wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. | wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. | 
| (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. | (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. | 
    [1. Januar 1962–1. April 1970]
    1§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis. 
        
            (1) Wer vorsätzlich
            
        - 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder
 - 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt,
 
(2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.