§ 54 KWG. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998] | [1. Januar 1993] |
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§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | § 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis |
(1) Wer | (1) Wer |
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder | 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder |
2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, | 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, |
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
[1. Januar 1993–1. Januar 1998]
1§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 1. August 1986: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
- 3. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 38, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 4. 1. August 1986: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.