§ 54 KWG. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993][1. August 1986]
§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis § 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
(1) Wer (1) Wer
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder
2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt,
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
[1. August 1986–1. Januar 1993]
1§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis.
2(1) Wer
  • 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder
  • 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt,
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. August 1986: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
3. 1. August 1986: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.

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