§ 34 OWiG. Vollstreckungsverjährung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002] | [1. März 1998] |
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§ 34. Vollstreckungsverjährung | § 34. Vollstreckungsverjährung |
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. | (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. |
(2) Die Verjährungsfrist beträgt | (2) Die Verjährungsfrist beträgt |
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro, | 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als zweitausend Deutsche Mark, |
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro. | 2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark. |
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. | (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. |
(4) Die Verjährung ruht, solange | (4) Die Verjährung ruht, solange |
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, | 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, |
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder | 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder |
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. | 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. |
(5) [1] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. [2] Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen. | (5) [1] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. [2] Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen. |
[1. März 1998–1. Januar 2002]
1§ 34. Vollstreckungsverjährung.
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
2(2) Die Verjährungsfrist beträgt
- 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als zweitausend Deutsche Mark,
- 2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
- 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
- 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) [1] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. [2] Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 21, Nr. 22, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.