§ 34 OWiG. Vollstreckungsverjährung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
| [1. März 1998] | [1. Januar 1975] | 
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| § 34. Vollstreckungsverjährung | § 34. Vollstreckungsverjährung | 
| (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. | (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. | 
| (2) Die Verjährungsfrist beträgt | (2) Die Verjährungsfrist beträgt | 
| 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als zweitausend Deutsche Mark, | 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als tausend Deutsche Mark, | 
| 2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark. | 2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark. | 
| (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. | (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. | 
| (4) Die Verjährung ruht, solange | (4) Die Verjährung ruht, solange | 
| 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, | 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, | 
| 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder | 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder | 
| 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. | 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. | 
| (5) [1] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. [2] Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen. | (5) [1] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. [2] Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen. | 
    [1. Januar 1975–1. März 1998]
    1§ 34. Vollstreckungsverjährung. 
        
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
        
            (2) Die Verjährungsfrist beträgt
            
        - 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als tausend Deutsche Mark,
 - 2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark.
 
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
        
            (4) Die Verjährung ruht, solange
            
        - 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
 - 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
 - 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
 
            (5) [1] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. [2] Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 21, Nr. 22, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.