§ 35 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 35 § 35
(1) Beschließt das [P]atentamt endgültig, das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. (1) Beschließt das Reichspatentamt endgültig, das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
(2) [1] Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten. (2) [1] Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 35.
(1) Beschließt das Reichspatentamt endgültig, das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
(2) [1] Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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