§ 35 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. August 1953] | [1. Oktober 1936] | 
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| § 35 | § 35 | 
| (1) Beschließt das [P]atentamt endgültig, das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. | (1) Beschließt das Reichspatentamt endgültig, das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. | 
| (2) [1] Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten. | (2) [1] Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten. | 
    [1. Oktober 1936–1. August 1953]
    1§ 35. 
        
(1) Beschließt das Reichspatentamt endgültig, das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
        
            (2) [1] Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.