§ 35 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. Oktober 1968] | [1. Juli 1961] | 
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| § 35 | § 35 | 
| (1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. | (1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. | 
| (2) [1] Wird die Anmeldung nach der [Bekanntmachung] (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. [2] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht eingetreten. [3] (weggefallen) | (2) [1] Wird die Anmeldung nach der [Bekanntmachung] (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten. | 
| (3) Wird bis zum Ablauf der in § 28b Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. | 
    [1. Juli 1961–1. Oktober 1968]
    1§ 35. 
        
(1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
        
            (2) 2[1] Wird die Anmeldung nach der [Bekanntmachung] (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 27, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
 - 2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.