§ 35 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1976] | [1. Oktober 1968] |
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§ 35 | § 35 |
(1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung. | (1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. |
(2) [1] Wird die Anmeldung nach der [Bekanntmachung] (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. [2] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht eingetreten. [3] (weggefallen) | (2) [1] Wird die Anmeldung nach der [Bekanntmachung] (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. [2] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht eingetreten. [3] (weggefallen) |
(3) Wird bis zum Ablauf der in § 28b Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. | (3) Wird bis zum Ablauf der in § 28b Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. |
[1. Oktober 1968–1. Oktober 1976]
1§ 35.
(1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
(2) 2[1] Wird die Anmeldung nach der [Bekanntmachung] (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. 3[2] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht eingetreten. 4[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 27, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
- 2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 3. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 22, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
- 4. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 22, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
- 5. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 23, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.