§ 46 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[19. Juli 2024]
1§ 46.
(1) [1] Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. 2[2] Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 3[3] Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. 4[4] Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 5[5] Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. 6[6] Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(2) [1] Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [2] Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. [3] Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 26, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 19. Juli 2024: Artt. 16 Nr. 1, 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 3. 1. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 22, 13 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
- 4. 1. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 22, 13 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
- 5. 1. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 22, 13 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
- 6. 1. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 22, 13 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.