§ 46 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. August 1953] | [1. Oktober 1936] | 
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| § 46 | § 46 | 
| [1] Die Gerichte sind verpflichtet, dem [P]atentamt Rechtshilfe zu leisten. [2] Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die Gerichte auf Ersuchen des [P]atentamts fest. [3] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. | [1] Die Gerichte sind verpflichtet, dem Reichspatentamt Rechtshilfe zu leisten. [2] Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die Gerichte auf Ersuchen des Reichspatentamts fest. [3] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. | 
    [1. Oktober 1936–1. August 1953]
    1§ 46.  [1] Die Gerichte sind verpflichtet, dem Reichspatentamt Rechtshilfe zu leisten. [2] Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die Gerichte auf Ersuchen des Reichspatentamts fest. [3] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.