§ 51 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 51. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § [50] Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § [50] Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.