§ 51 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968] | [1. Juli 1961] |
---|---|
§ 51 | § 51 |
(1) [1] Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. [2] [(weggefallen)] | (1) [1] Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. [2] Eine erweiterte Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften [des] §[…] 511a Abs. 4[… und §] 547 [Abs. 1] Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird hierdurch nicht begründet. |
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
(3) [1] Die Parteien können sich vor dem Gericht für Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Abs[atz] 2 gehören würde. [2] Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. | (3) [1] Die Parteien können sich vor dem Gericht für Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Abs[atz] 2 gehören würde. [2] Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. |
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich [nach] Abs[atz] 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. | (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich [nach] Abs[atz] 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. |
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren bis zu[r Höhe] einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. | (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren bis zu[r Höhe] einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. |
[1. Juli 1961–1. Oktober 1968]
1§ 51.
(1) [1] Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. 2[2] Eine erweiterte Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften [des] §[…] 511a Abs. 4[… und §] 547 [Abs. 1] Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird hierdurch nicht begründet.
3(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) 4[1] Die Parteien können sich vor dem Gericht für Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Abs[atz] 2 gehören würde. [2] Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 3. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 21, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 4. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 5. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 6. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 49, 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.