§ 51 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 51.
(1) [1] Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. 2[2] [(weggefallen)]
3(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) 4[1] Die Parteien können sich vor dem Gericht für Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Abs[atz] 2 gehören würde. [2] Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. Oktober 1968: Art. 7 §§ 4, 6 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967, Bekanntmachung vom 2. Januar 1968.
- 3. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 21, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 4. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 5. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 6. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 49, 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.