§ 129 SGB XII. Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
    [27. Juni 2020]
    1§ 129. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
        
- a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
 - b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
 - c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
 - d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
 - e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
 - f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
 
- Anmerkungen:
 - 1. 27. Juni 2020: Artt. 314, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.