§ 129 SGB XII. Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[27. Juni 2020] | [1. Januar 2015] |
---|---|
§ 129. Verordnungsermächtigung | § 129. Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über |
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, | a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, |
b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, | b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, |
c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, | c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, |
d) den Zeitpunkt der Erhebungen, | d) den Zeitpunkt der Erhebungen, |
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und | e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und |
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). | f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). |
[1. Januar 2015–27. Juni 2020]
1§ 129. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
- a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
- 2b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- 3c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
- e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
- f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
- Anmerkungen:
- 1. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 28, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
- 2. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 21, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 3. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 21, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.