§ 129 SGB XII. Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2015] | [7. Dezember 2006] |
---|---|
§ 129. Verordnungsermächtigung | § 129. Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über |
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, | a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, |
b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, | b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden, |
c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, | c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden, |
d) den Zeitpunkt der Erhebungen, | d) den Zeitpunkt der Erhebungen, |
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und | e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und |
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). | f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). |
[7. Dezember 2006–1. Januar 2015]
1§ 129. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
- a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
- b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
- e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
- f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
- Anmerkungen:
- 1. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 28, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.