§ 153 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Januar 2013–1. Januar 2018]
1§ 153. Erfassung der Ausweise. [1] Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen
- 1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen,
- 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die daraus erzielten Einnahmen,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 6, 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.