§ 153 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
    [1. Januar 2013–1. Januar 2018]
    1§ 153. Erfassung der Ausweise.  [1] Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen
            
- 1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen,
 - 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die daraus erzielten Einnahmen,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 6, 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.