§ 153 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[8. November 2006] | [1. Januar 2003] |
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§ 153. Erfassung der Ausweise | § 153. Erfassung der Ausweise |
[1] Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen | [1] Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen |
1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach | 1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach |
a) Art, | a) Art, |
b) besonderen Eintragungen und | b) besonderen Eintragungen und |
c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen, | c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen, |
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen | 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen |
als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. [2] Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind. | als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. [2] Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind. |
[1. Januar 2003–8. November 2006]
1§ 153. Erfassung der Ausweise. [1] Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen
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1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach
- a) Art,
- b) besonderen Eintragungen und
- c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,
- 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 48 Nr. 8, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2002.
- 2. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 8, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 2003.