§ 42 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Januar 2005–1. Januar 2018]
1§ 42. Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen.
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
- 21. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
- 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,
- 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
- 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 32. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
- 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,
- 44. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 2. 1. Januar 2004: Artt. 8 Nr. 7, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 3. 1. Mai 2002: Artt. 48 Nr. 1, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2002.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 8 Nr. 7, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.