§ 42 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Mai 2002] | [1. Juli 2001] |
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§ 42. Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen | § 42. Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen |
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen | (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen |
1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, | 1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, |
2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, |
3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches, | 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches, |
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. | 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. |
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen | (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen |
1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, |
2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, | 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, |
3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches, | 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches, |
4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes. | 4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes. |
[1. Juli 2001–1. Mai 2002]
1§ 42. Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen.
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
- 1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
- 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,
- 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
- 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 6 des Bundesversorgungsgesetzes,
- 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,
- 4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.