§ 42 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
| [1. Januar 2004] | [1. Mai 2002] | 
|---|---|
| § 42. Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen | § 42. Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen | 
| (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen | (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen | 
| 1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, | 1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, | 
| 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | 
| 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches, | 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches, | 
| 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. | 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. | 
| (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen | (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen | 
| 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | 
| 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, | 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, | 
| 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches, | 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches, | 
| 4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes. | 4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes. | 
    [1. Mai 2002–1. Januar 2004]
    1§ 42. Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen. 
        
            (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
            
        - 1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
 - 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
 - 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,
 - 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
 
            (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
            
    
- 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
 - 22. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
 - 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,
 - 4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
 - 2. 1. Mai 2002: Artt. 48 Nr. 1, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2002.