§ 11 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Juli 2001]
§ 11 § 11
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt. (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt.
(2) [1] Der Ausschuß ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. [2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören. (2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. [2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. (3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
[1. Juli 2001–2. Januar 2002]
1§ 11.
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt.
(2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. 2[2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
3(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 2001: Artt. 24 Nr. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
3. 1. Juli 1962: §§ 90 Nr. 2, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.

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