§ 11 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1962] | [1. Januar 1954] |
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§ 11 | § 11 |
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt. | (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt. |
(2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. [2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören. | (2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. [2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören. |
(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. | (3) Für die Bestellung von Hilfsrichtern gilt § 10 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1962]
1§ 11.
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt.
(2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. [2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
(3) Für die Bestellung von Hilfsrichtern gilt § 10 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.