§ 11 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2001][1. August 1986]
§ 11 § 11
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt. (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt.
(2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. [2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören. (2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. [2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. (3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
[1. August 1986–1. Juli 2001]
1§ 11.
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt.
(2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. 2[2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
3(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 1, 10 S. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1986.
3. 1. Juli 1962: §§ 90 Nr. 2, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.

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