§ 184 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002] | [1. Juni 1998] |
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§ 184 | § 184 |
(1) [1] Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. [3] Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet. | (1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. [3] Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet. |
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren | (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit |
- vor den Sozialgerichten auf 150 Euro, | |
- vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro, | |
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Eurofestgesetzt.(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend. | dem Grundgesetz vereinbar.] |
[1. Juni 1998–2. Januar 2002]
1§ 184.
(1) 2[1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. 3[3] Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Entscheidung vom 1. Juli 1987.
- 2. 1. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1998.
- 3. 1. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1998.
- 4. § 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.