§ 184 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1987][1. Januar 1954]
§ 184 § 184
(1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. (1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.
(2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
[1. Januar 1954–1. Juli 1987]
1§ 184.
(1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.
(2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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