§ 184 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Juli 1987] | [1. Januar 1954] | 
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| § 184 | § 184 | 
| (1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. | (1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. | 
| (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | 
    [1. Januar 1954–1. Juli 1987]
    1§ 184. 
        
            (1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.
        
        (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.