§ 184 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Juni 1998] | [1. Juli 1987] | 
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| § 184 | § 184 | 
| (1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. [3] Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet. | (1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. | 
| (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | 
    [1. Juli 1987–1. Juni 1998]
    1§ 184. 
        
            (1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1987: Entscheidung vom 1. Juli 1987.
 - 2. § 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.