§ 4 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002] | [21. März 1975] |
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§ 4 | § 4 |
[1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen. | [1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen. |
[21. März 1975–2. Januar 2002]
1§ 4. [1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2[2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.