§ 4 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 4 § 4
[1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung], für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen. [1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht der Bundesminister für Arbeit, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 4. [1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht der Bundesminister für Arbeit, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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