§ 63 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2022]
1§ 63.
2(1) [1] Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. [2] Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
3(2) [1] Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. 4[2] Die §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach [§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9] zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 26, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 17 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 4. 1. Januar 2022: Artt. 11 Nr. 1, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.