§ 1 StGB. Keine Strafe ohne Gesetz
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Februar 1924] | [7. Dezember 1923] |
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§ 1 | § 1 |
(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
(3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. |
[7. Dezember 1923–16. Februar 1924]
1§ 1.
(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 1, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923.
- 3. 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 1, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923.