§ 1 StGB. Keine Strafe ohne Gesetz
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Mai 1923] | [1. Januar 1922] | 
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| § 1 | § 1 | 
| (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | 
| (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | 
| (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | 
    [1. Januar 1922–1. Mai 1923]
    1§ 1. 
        
(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
 - 2. 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921.
 - 3. 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921.