§ 1 StGB. Keine Strafe ohne Gesetz
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [7. Dezember 1923] | [20. Oktober 1923] | 
|---|---|
| § 1 | § 1 | 
| (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | 
| (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | 
| (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | 
    [20. Oktober 1923–7. Dezember 1923]
    1§ 1. 
        
(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
 - 2. 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 1, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.
 - 3. 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 1, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.