§ 107b StGB. Fälschung von Wahlunterlagen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [3. August 1984]
    1§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen. 
        
            (1) Wer
            
        
    
- 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
 - 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
 - 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
 - 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Art. II § 11 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976.
 - 2. 3. August 1984: Artt. 3 Abs. 3, 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1984.